Wenn es um Absturzsicherung geht, ist die Mindestfallhöhe ein entscheidender Faktor. Das gilt nicht nur im Sport oder bei der industriellen Anwendung, sondern gerade auch im Bereich der Hochseilgärten. Die Mindestfallhöhe spielt für die Sicherheit der Anwender in diesem Bereich eine wesentliche Rolle. Bereits bei der Planung der Anlagen und Auswahl der richtigen Geräte wie auch bei der Einweisung der Benutzer ist sie entscheidend. Das Problem: Den Betreibern ist in manchen Fällen gar nicht bewusst, dass eine falsch kalkulierte oder gar nicht errechnete Mindestfallhöhe in absturzgefährdeten Bereichen für ihre Besucher schwerwiegende Folgen haben kann.

Für die Besucher von Hochseilgärten entsteht in erster Linie dann ein erhöhtes Verletzungsrisiko, wenn sie mit dem Aufstieg zum Parcours beginnen. Dieser wird oft mit sogenannten Höhensicherungsgeräten abgesichert. Sie dienen als Verbindung zwischen Auffanggurt und einem Anschlagpunkt. Dabei funktionieren sie nach dem Prinzip des Sicherheitsgurtes im Auto: Die Seil- und Gurtlänge passt sich bis zu einer definierten Auszugsgeschwindigkeit automatisch an die benötigte Länge an. Wird diese Geschwindigkeit – beispielsweise bei einem Sturz – überschritten, rasten die Sperrklinken im Inneren des Höhensicherungsgerätes ein und stoppen den Seilauszug. Der Absturz wird bei einer Geschwindigkeit von rund 1,5 Metern pro Sekunde abgefangen. Um die abstürzende Person vor schwereren Verletzungen zu schützen, wird die auftretende Stoßkraft dabei auf ein körperverträgliches Maß von maximal 6 kN reduziert. Die hierfür einschlägige Norm, die EN 360, fordert dazu eine Auffangstrecke von maximal zwei Metern während eines Fallversuchs mit einem Stahlgewicht von 100 kg, das zuvor 60 cm frei fallen gelassen wird. Dies bedeutet, dass Höhensicherungsgeräte eine gewisse Fallstrecke benötigen, um einen Absturz entsprechend der Norm abzubremsen und zu stoppen. Das verhält sich so ähnlich wie der Bremsweg bei einem Auto: Wird dieser Bremsweg nicht eingehalten, kann es im schlimmsten Fall bereits auf den unteren zwei Metern zu erheblichen Verletzungen kommen.

Das Risiko für die Besucher muß so gering wie möglich gehalten werden?

Um die Gefahren zu verdeutlichen, kann beispielhaft das Klettern auf einer Jakobsleiter in einer Höhe von 1,5 Metern dienen. Wenn an dieser Stelle etwa ein nach EN 360 zertifiziertes Höhensicherungsgerät verbaut ist, wird diese Strecke von 1,5 Metern nicht ausreichen, um den Benutzer bei einem Sturz vor dem Aufschlag auf dem Boden zu bremsen und zu sichern – und das unabhängig vom Hersteller des Geräts und vom Gewicht des Anwenders. Denn oft benötigt das Gerät genau diese Strecke, um bei 1,5 Metern pro Sekunde die Sperrklinken zu aktivieren und den Absturz abzufangen. In dem Moment ist diese Strecke also bereits zurückgelegt. Damit der Körper aber ohne Schädigungen vor dem Boden abgefangen werden kann, ist eine zusätzliche Bremsstrecke unerlässlich.

Wie die Abbildung zeigt, sollte die Mindestfallhöhe unterhalb eines Benutzers eines Auffangsystems mit Höhensicherungsgerät wenigstens 3 Meter betragen.

Die Fallstrecke lässt sich aus mehreren Faktoren berechnen: Höhe des Anwenders minus Reaktionsdistanz des Gerätes plus Bremsweg und Sicherheitspuffer von einem Meter. Der Sicherheitspuffer soll einen ausreichenden Freiraum unter den Füßen schaffen, um Verletzungen der Anwender vorbeugen zu können. Dies zu berücksichtigen, ist den Betreibern und Installateuren von Parks gesetzlich vorgeschrieben. Die Hersteller der Geräte hingegen müssen u.a. gemäß der Norm EN 360 in ihren Gebrauchsanleitungen eine Mindestfallhöhe oder ein lichtes Maß unter den Füßen des Kletterers angeben, welches die Betreiber und Benutzer zu beachten haben. Das gilt für alle Geräte mit integrierter Energieabsorbierung, die als Verbindungsmittel zwischen Auffanggurt und Anschlagpunkt genutzt werden.

Wie lässt sich das Unfallrisiko vor dem Hintergrund einer häufig zu geringen Mindestfallhöhe beim Aufstieg minimieren? Dazu können Betreiber bereits vergleichsweise einfache Maßnahmen ergreifen, wie zum Beispiel:

  • den Umbau auf Treppenaufstiege,
  • den Umbau auf leichtere Einstiege oder die Entschärfung von Einstiegen,
  • das Arbeiten mit Crashpads an den Einstiegen oder
  • die Berücksichtigung, dass weniger trainierte Besucher nicht in zu schwere Parcours gehen.

Wichtig ist, dass diese Maßnahmen individuell auf einzelne Hochseilgärten abgestimmt sind. Wer einen Park betreibt, sollte die verbaute Absturzsicherung im Detail prüfen und feststellen, ob Höhensicherungsgeräte nicht etwa an einer Kletterwand montiert sind und dadurch Probleme in puncto Sicherheit entstehen können. Es empfiehlt sich zudem, bereits bei Planung und Montage auf eine fachliche Beratung zu setzen. So lassen sich schon zu einem frühen Zeitpunkt Fehler vermeiden – auch im Hinblick auf eine ausreichende Mindestfallhöhe. Eine Garantie, dass keine Unfälle mehr passieren oder sich Personen nicht mehr verletzen, gibt es selbstverständlich auch mit diesen Maßnahmen nicht. Die Absturzgefahr allerdings verringert sich dadurch bereits um ein Vielfaches. Wichtig ist, dass die Betreiber diese Gefahr erkennen und das Risiko mit einer vorausschauenden Planung und Unfallprävention weiter minimieren..

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