6. Drahtseile
▸ Drahtseile mit Kunststoffkern dürfen verwendet werden. Damit wurde eine unbegründete Bestimmung der alten Norm eliminiert.
Ummantelte Drahtseile dürfen verwendet werden (…) (…) wenn alle zwei Jahre zwei der ältesten und am meisten beanspruchten Proben zerrissen werden. Durch Sichtprüfung muss festgestellt werden, ob der Kunststoff undicht ist.
Mein persönlicher Kommentar:
Nach meiner Erfahrung ist es mir nicht möglich, die am meisten beanspruchten Stellen zu identifizieren. Ich habe erst vor kurzem wieder einen Seilgarten inspiziert, in dem die Drahtbrüche definitiv nicht an den Stellen waren, die der Betreiber oder ich als die meist beanspruchten einschätzen. Hier würde ich mir wünschen, dass die Autoren dieser Bestimmung definieren, wie man diese Stellen identifiziert.
Ich sehe auch bei der Sichtprüfung unter Klemmen ein Problem, wie man derart undichte Stellen feststellt. Meiner Meinung nach müsste man jede Klemme öffnen und darunter schauen, um die Meistbeanspruchte zu finden.
Seilendverbindungen
Diese müssen nicht mehr EN 13411 entsprechen, wenn sie einer „geeigneten dokumentierten Prüfung“ unterzogen werden.
Mein persönlicher Kommentar:
Diese Prüfung ist nicht näher definiert. Ich sehe es in meiner Entscheidungshoheit, welche Prüfungen ich durchführe bzw. akzeptiere.
Pressklemmen mit Handpresse sind geregelt. Dem ist ein ganzes Kapitel gewidmet. Wer solche entwickelt, benötigt die EN 13411-3 und die EN 15567-1. Damit wurde eine große Verunsicherung bereinigt.
Ein altes Problem wurde auch „gelöst“: Der Winkel des Stahlseils beim Baum. Früher musste, wenn er stumpfer als 60 Grad war, die Seilendverbindung vor seitlicher Belastung geschützt werden. In der neuen Norm geht es nur mehr um die radiale Belastung.
Mein persönlicher Kommentar:
Dies ist eine zweischneidige Änderung. Ich kenne aus Inspektionen zahlreiche Seilgärten mit viel zu eng positionierten Klemmen. Es hat nie ein Problem mit der Festigkeit gegeben. Auf keinen Fall hat es Probleme mit radialer Belastung gegeben. Sehr wohl gibt es jedoch ein Problem mit Drahtbrüchen bei zu eng montierten Klemmen.
7. Die Lasten
Diese wurden neu definiert. Früher konnte man mit der tatsächlich auftretenden Last rechnen, nun muss man folgende Werte nehmen:
- Für Sicherungen: 6 kN
- Seilrutschen: 3 kN; (außer der Sturzfaktor ist größer als 0,5, was kaum der Fall ist, dann 6 kN).
- Für Plattformen, Elemente: 1,6 kN/m2.
Mein persönlicher Kommentar
Ich versuche hier eine Berechnung eines Extrembeispiels eines Elements: Bei einer 1 m breiten, 10 m langen Seilbrücke (10m2) oder einem gleich großen Netz muss mit einer Last von 16 kN (mehr als 1,5 Tonnen) Belastung gerechnet werden, auch wenn nur 1 Person darüber geht. Bei 5% Durchhang muss man – wenn ich mich nicht verrechnet habe – rund 120 kN auf die Ankerpunkte rechnen. Da kommt man mit einem 12 mm Stahlseil nicht mehr durch.
Umgekehrt wird die Berechnung eines Balancierseils zu gering: Ein 10 m langes Seil hat eine Tragfläche von unter 1/10 m2. Eine Lastannahme von 0,16 kN wäre meiner Meinung nach deutlich zu wenig.
Weggefallen ist die Bestimmung, dass das Sicherungssystem 6 kN ohne bleibende Verformung halten muss.
Damit können die Bauteile deutlich niedriger dimensioniert werden.
Sicherheitsbeiwert
Eine wesentliche Bestimmung ist neu und löst ein altes Diskussionsthema: Wie müssen Bauteile wie Schäkel und Schlingen dimensioniert werden?
„Die oben angeführten Lasten“ (…) sind charakteristische Lasten (nicht beaufschlagt); daher müssen relevante Sicherheitsbeiwerte angewendet werden (d.h. abhängig vom verwendeten Werkstoff).“
Mein persönlicher Kommentar:
Nehmen wir das Beispiel: Welche Industrieschlinge verwende ich bei einem normalen Sicherungsseil? Nun nimmt man die 6 kN als Last. Bei 10% Durchhang kommt man auf ca. 15 kN, die durch die Rundschlinge gehalten werden müssen. Diese Zahl ist nicht beaufschlagt und es muss der Sicherheitsbeiwert der Rundschlinge angewendet werden. Der ist laut EN 1492-2 7. das Siebenfache von 15 kN. Das sind 95 kN. Ich brauche somit eine Rundschlinge mit dem WLL 10 Tonnen. Das ist ein ganz schön fettes Teil.
Wenn hier stehen würde: „Die charakteristischen Lasten müssen dem WLL des jeweiligen Bauteils entsprechen“ (oder so ähnlich), dann würden wir mit einer Rundschlinge 2 Tonnen auskommen (was auch bisher Usus war). Die hält immerhin noch 14 Tonnen, mehr als jedes Stahlseil. Leider reichen diese Schlingen nun nicht mehr und müssen gegen die 10-Tonnen-Schlingen ausgetauscht werden.
Im nächsten Absatz werden Stahlseile erwähnt, die bekanntlich kein WLL und keinen Sicherheitsbeiwert haben. Deswegen heißt es: „Für die Vordimensionierung von Drahtseilen muss ein Sicherheitsbeiwert von 3 auf die rechnerische Bruchkraft angewendet werden.“
Mein persönlicher Kommentar:
Das bedeutet bei unserem Beispiel 45 kN, da passt ein 10 mm Stahlseil. Irrtum ist meiner Meinung nach ausgeschlossen, denn im nächsten Satz wird nochmals präzisiert: „Bei einem Sicherungssystem müssen hierbei die (oben erwähnten) Lasten zu Grunde gelegt und mit dem Sicherheitsbeiwert beaufschlagt werden.“
Diese Bestimmung hat für mich eine enorme Tragweite, da sie sämtliche bisherigen Baustandards über den Haufen wirft und für Bauteile wie Schäkel, Schlingen, Spannschlösser usw. zu einer enormen Überdimensionierung führt.
Nicht zertifizierte Bauteile
Diese dürfen jetzt verwendet werden, wenn man eine Typprüfung oder eine statische Berechnung erbringt.
Ersetzung der maximalen Auffangkraft (6 kN) durch maximale zulässige Verzögerung (6 g)
Mein persönlicher Kommentar:
Ich bin kein Physiker, aber das scheint mir eine wesentliche Änderung zu sein, da die Verzögerung gewichtsabhängig ist. Da wird es mit Falldämpfern Probleme geben, da diese zumeist auf eine fixe Last, z.B. 6 kN begrenzt sind. 6g bei einer 60 kg Person sind halb so viel wie bei einer 120 kg Person.
Für die Inspektionsstelle bedeutet das, keine Systeme zuzulassen, deren Verzögerung auf 6 kN ausgerichtet ist.
Deswegen ist auch die Bestimmung weggefallen, dass die Auffangkraft bei Personen unter 40 kg nicht mehr als 3 kN betragen darf.
8. Aufrollsysteme, Einholsysteme und Abspannungen
Diese müssen nun unzugänglich oder als nicht sicherer Punkt gekennzeichnet sein.
Mein persönlicher Kommentar:
Hier wurde keine Einschränkung auf Sicherungssysteme vorgenommen und gilt daher für Stufe A bis E, ungeachtet ob das System den sicheren Punkt erkennt oder nicht. Das bedeutet einen überflüssigen Aufwand für die Sicherungssysteme (wie z.B. Bornack), die genau für diesen Zweck konstruiert wurden. Hier müssen die Inspektionsstellen mit solchen Systemen die Seilgärten gegebenenfalls auf Nachrüstungsmaßnahmen hinweisen.
9. „Ernsthafte Verletzung“
Der Begriff der „Ernsthaften Verletzung“ ist neu und wird zum Beispiel bei der Notfallbremse bei Zip Lines verwendet. Die muss dort angebracht werden, wo ein Ausfall der Primärbremse eine ernsthafte Verletzung oder den Tod zur Folge hat. Ebenso kommt dieser Begriff bei kritischen Anwendungen vor: Kritische Anwendungen sind solche, deren Versagen „wahrscheinlich zu einer ernsthaften Verletzung oder zum Tod führen“.
Ernsthafte Verletzungen sind:
- Brüche (außer Finger, Daumen, Zehen)
- Amputationen
- Einschränkung der Sehfähigkeit
- Schädigung von Gehirn oder inneren Organen
- Verbrennungen von mehr als 10% des Körpers (Achtung: Wenn man sich die Hände beim Bremsen verbrennt, wären das weniger als 10%).
- Kopfhautablösung
Weitere betreffen nur geschlossene Räume:
- Unterkühlung oder Hitzschlag/Sonnenstich
- Wiederbelebung oder mehr als 24 Stunden Krankenhausaufenthalt.
Mein persönlicher Kommentar:
Ich kann mir die Einschränkung auf geschlossene Räume nur so erklären, dass das lediglich Indoor-Seilgärten betrifft oder Seilgärten in Bergwerken. Nachvollziehen kann ich das nicht.
10. Spotting
Spotting wurde neu definiert, allerdings finden sich hier Widersprüche:
Unterschiedliche Begriffe
Unter 3.19 ist Spotting als „Sicherungsstellung“ definiert. In der alten Norm hieß es „Hilfestellung“. Die Definitionen sind sehr ähnlich (Bereitstehen um physisch zu unterstützen …).
Unter 4.3.5.1. ist hingegen unter d) „Hilfestellung“ angeführt, nicht Sicherungsstellung.
Unterschiedliche Höhen
Punkt 4.3.5.2. legt fest, dass ab 1 m Höhe bei Hilfestellung der Boden der Spielplatznorm entsprechen muss: „Wenn sich die Füße der Teilnehmer mehr als 1,0 m über dem Boden befinden, (…) müssen Bodenabdeckung und Fallraum EN 1176-1 entsprechen.“
In Teil 2 der Norm steht hingegen: „Falls eine Sicherstellung ohne eine zusätzliche Abdeckung des Bodens erfolgt und der Fallraum EN 1176-1 entspricht, dürfen sich die Füße des Teilnehmers nicht mehr als 1,8 m über dem Boden befinden.“
Mein persönlicher Kommentar:
Also: Teil 1: ab 1 m Spielplatzboden. Teil 2: ab 1,8 m Spielplatzboden. Was gilt?
Diese Frage wurde drei Mal ans DIN gestellt, bis dato leider keine Antwort. Ebenso unklar ist die Verwendung der Begriffe „Sicherungsstellung“ und „Hilfestellung“.
11. Die Kennzeichnung der Elemente bei
Beaufsichtigungsstufe 3
Diese ist nicht mehr verpflichtend (muss), sondern eine Empfehlung (sollte).
12. Das Warnschild (unbefugte Benutzung) und Kennzeichnungsschild des Errichters
Dieses ist komplett weggefallen.
13. Wetterbedingungen
Das Gewitter wurde in die Liste aufgenommen und dadurch ein alter Übersetzungsfehler ausgebessert.
14. Unklarheiten und Widersprüche
Manche Wörter oder Sätze verstehe ich nicht beziehungsweise sehe ich Widersprüche. Ich habe beim DIN nachgefragt.
Beispiele für Unklarheiten
4.3.5.3.1. Die Nutzung von Einzelsicherungssystemen der Klassen A bis D ist auf einen Umhängevorgang beschränkt. Alle anderen Verbindungselemente eines Einzelsicherungssystems dürfen nur mit einem Werkzeug zu öffnen sein. Die einzige Ausnahme besteht darin, dass ein Dreifachverbindungselement verwendet werden darf, wenn das Verbindungselement durch den Teilnehmer nicht zu erreichen ist.
Was ist ein Dreifachverbindungselement?
4.3.5.1. Jedes Sicherungssystem und dessen einzelne Bestandteile müssen für den Einsatzzweck geeignet sein, wenn sie mit den angemessenen Niveaus für konstruktive Ausführung, Herstellung, Information, Anleitung, Schulung und Beaufsichtigung nach EN 15567-2 verbunden werden.
Diesen Satz verstehe ich nicht:
Widersprüche innerhalb der Norm
4.4. Bei Arbeitseinsätzen des Betreibers kann Sportkletterausrüstung verwendet werden.
Jetzt kann der Betreiber (und natürlich seine Hilfskräfte) doch bei Arbeitseinsätzen (Bau, Instandhaltung usw.) Sportkletterausrüstung verwenden? Das widerspricht der Bestimmung, dass bei Wartung, Bau und Inspektion PSA verwendet werden muss. (In der alten Norm stand: „Bei betriebsbezogenem Einsatz (…)“, was Sinn machte.)
Satz 4.3.5.1. b) 2) „Sicherungssysteme der Klassen A bis E müssen die relevanten Abschnitte der Europäischen PSA-Normen befolgen.“
Dieser steht meiner Meinung nach z.B. im Widerspruch zur Verwendung von Schnappkarabinern (Klasse A).
Widersprüche zwischen Teil 1 und Teil 2
Es gibt einige weitere Unterschiede zwischen Teil 1 und Teil 2, z.B. die Definitionen für Sicherungen. Auch hier habe ich mich um eine Klärung bemüht. Bis dato habe ich keine Antwort erhalten (z.B. Einzelsicherungssystem, Beaufsichtigungsstufen, Spotting).
15. Ähnliche Begriffe, die möglicherweise als Synonym verwendet werden
- Inspektionsstelle – ausstellende Institution
- Inspektor – Kontrolleur
- Inspektionsbericht – Prüfbericht
- Baumgutachten – Baumkontrollbericht
- Baumsachverständiger – Baumkontrolleur
16. Unverständliche Querverweise
Unter 7.1.2. (Teil 1) wird auf 3.43 verwiesen, diesen Punkt gibt es aber nicht.
Die unter 7.1.2. b) angeführte Funktionsprüfung (siehe 3.42) verweist auf 3.42 Baumkontrollbericht.
7.2. a) visuelle Routine–Inspektion (3.39) verweist auf 3.39 Inspektionsstelle, operative Inspektion (3.40) auf 3.40 Baumsachverständiger.
Heißt das, dass z.B. die operative Inspektion durch den Baumsachverständigen zu erfolgen hat? Es drängt sich der Verdacht auf, dass alle Querverweise auf eine Definition unter Punkt 3. falsch sind.
17. Änderungen, bei denen ein Wort gegenüber der alten Norm durch ein Synonym ersetzt wurde:
Alt | Neu |
Gefahrenanalyse | Risikobeurteilung |
stationär | permanent |
Wartung | Instandhaltung |
Bestandteile | Komponenten |
Beschränkter Zugang | Eingeschränkter Zugang |
1 Woche | 7 Tage |
Anlage | Einrichtung |
Hilfestellung (für spotting) | Sicherungsstellung |
Multipliziert mit … | Produkt von … |
Abstürzender Teilnehmer | Fallender Teilnehmer |
Überprüfung des Betriebs und der | Überprüfung der Funktion und des |
Stabilität der Geräte | Zustandes der technischen Einrichtungen |
Allgemeiner betriebssicherer | Zustand Sicherheitszustand |
Belastungen | Lasteinwirkungen |
Sicherheitsfaktor | Sicherheitsbeiwert |
Widerstandsfähigkeit | Lastaufnahmekapazität |
Anleitungen | Anweisungen |
Mein persönlicher Kommentar:
Wie relevant das ist, kann ich nicht beurteilen. Bedenkt man, wie wichtig einzelne Worte sind, muss eine Bedeutung hinter den Veränderungen vermutet werden.
18. Persönliche Zusammenfassung:
Viele Veränderungen führen zur Verringerung der Sicherheit für die Nutzer, zum Beispiel:
- Der Wegfall des Vieraugenprinzips bei Inspektionen,
- die deutliche Sichtbarkeit des Teilnehmers für den Betreuer ist weg,
- das Zulassen von gefährdenden Fangstellen,
- die Idee der „ernsthaften Verletzung“, bei der in den meisten Seilgärten Wiederbelebung oder Krankenhausaufenthalt gar nicht relevant ist.
Diese Verringerung des Sicherheitsniveaus wird schon in der Einleitung der Norm deklariert: Es geht nicht mehr um die Minimierung des Risikos.
Es gibt viele Unklarheiten und Widersprüche innerhalb der Norm.
Es gibt kleine Veränderungen mit möglicherweise hohen finanziellen Veränderungen, zum Beispiel:
- die Limitierung auf 6 g statt 6 kN, wodurch handelsübliche Falldämpfer unmöglich werden,
- dass der Sicherheitsbeiwert beaufschlagt werden muss und nicht das WLL relevant ist, wodurch es teilweise zu dramatischen
- Überdimensionierungen kommen wird,
- dass Seilgärten mit Sicherungssystemen, die den sicheren Punkt erkennen, nachgerüstet werden müssen,
- die Nutzlast für Elemente mit 1,6 kN/m2.
Dennoch auch einige deutliche Verbesserungen, zum Beispiel:
- Die Klarheit mit den Lastannahmen,
- die Aufnahme der Handpressverbindungen,
- die niedrigere Lastannahme für Seilrutschen.
Schade finde ich es, dass man auf viele Fragen keine Auskunft bekommt.
Mir wurde nur vom DIN begründet, warum das Vieraugenprinzip weggefallen ist, nämlich wegen des so genannten Neutralitätsprinzips (habe ich aber leider nicht verstanden).
Die Einsprüche, die im Kletterwaldmagazin (http://www.hochseilgarten-kletterwald.de/news/neue-seilgartennorm-en15567/) veröffentlicht wurden, wurden teilweise berücksichtigt:
- Die Regelung mit den zwei Drahtbrüchen wurde durch Verweis auf die ISO 4309 ersetzt. Ein Kompromiss.
- Die verpflichtende Altersbestimmung der Bäume ist weggefallen.
- Plattformen müssen „dauerhaft stabil ausgerichtet sein“. Ob dadurch schwingende Plattformen verhindert werden, kann ich nicht beurteilen.
Infos und Kontakt:
Walter Siebert
Erstinspektionen, Folgeinspektionen, Gutachten
Gerichtlich Zertifizierter Sachverständiger (Gutachter)
Unabhängige Inspektionsstelle
„Typ A“ gemäß EN ISO/IEC 17020:2012
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