▸ Es geht hierbei um folgende Formulierungen in der neuen Norm EN 15567 Teil 1:
7.1.2 Inspektion vor Inbetriebnahme
„Es wird empfohlen, dass vor Inbetriebnahme der Anlage eine Inspektionsstelle (siehe 3.43) des Typs A nach EN ISO/IEC 17020:2012, 4.1, zertifiziert, dass die Anlage den Anforderungen von EN 15567-1 entspricht.“
7.1.4 Regelmäßig wiederkehrende Inspektion
„Regelmäßig wiederkehrende Inspektionen sollten mindestens einmal jährlich und in einem Abstand von höchstens 15 Monaten durch eine Inspektionsstelle (Typ A, B oder C nach EN ISO/IEC 17020:2012, Anhang A) durchgeführt werden.“
Aus Sicht des Verbandes sind diese zwei Punkte durch jeweils ein Wort sehr missverständlich formuliert. Aus unserem Wissensstand und Sichtweise zu der Norm wäre hier kein Problem, wenn aus dem „empfohlen“ (7.1.2) und aus dem „sollte“ (7.1.4) jeweils ein „muss“ würde.
In unseren Augen ist es absolut notwendig, dass ein externer Prüfer, der über eine ausreichende Inspektionserfahrung und Sachkenntnis verfügt, die Anlage jährlich überprüft. Dies schließt auf alle Fälle eine spezielle, für diesen Zweck ausreichende Berufshaftpflichtversicherung mit ein. Und er sollte als Prüfer A, B oder C genannt sein.
Um die technische Sicherheit der Anlage zu gewährleisten, sind die regelmäßig wiederkehrende Inspektion und der jährliche Baumbericht eines Gutachters die beiden zentralen Bestandteile einer solchen Prüfung.
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